Die Immobilie bei Trennung und Scheidung

Im Rahmen einer Trennung besteht neben unterhaltsrechtlichen Fragen häufig auch Klärungsbedarf bezüglich der Vermögensauseinandersetzung, insbesondere bei im Miteigentum stehenden Immobilien.

Bei der Frage der Vermögensauseinandersetzung wird im Familienrecht zwischen Ansprüchen auf Zugewinnausgleich und der Auseinandersetzung einer im Miteigentum stehenden Immobilie unterschieden.

Zugewinnausgleichsansprüche sind stets auf eine Geldzahlung gerichtet. Derjenige, der während der Ehezeit einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, ist dem anderen zum Ausgleich verpflichtet.

In § 1373 BGB ff. ist geregelt, was unter Zugewinn zu verstehen ist und wie der Ausgleich zu erfolgen hat.

Maßgeblich ist daher die Feststellung des Anfangs- und des Endvermögens.
In einem Vermögensverzeichnis, welches von jedem Ehegatten gesondert zu erstellen ist, werden wie bei einer Bilanz, Aktiva und Passiva zu den unterschiedlichen Stichtagen aufgeführt und belegt. Anhand des auf diese Weise für jeden Ehegatten gesondert ermittelten Zugewinns kann im Folgenden geprüft werden, wer einen Anspruch auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs gegenüber dem anderen Ehegatten hat. Bei der Berechnung des Zugewinns ist dabei grundsätzlich auch der Wert einer Immobilie sowie etwaige noch bestehende Verbindlichkeiten zu berücksichtigen.

Die Auseinandersetzung des gemeinsamen Miteigentums folgt dann jedoch erst in einem weiteren Schritt. Zug um Zug gegen Übertragung des Miteigentums erfolgt eine ggf. noch erforderliche Schuldhaftentlassung aus gemeinsamen Darlehensverbindlichkeiten sowie eine etwaige gesonderte Zahlung des Zugewinns.

Wichtig ist in Hinblick auf die Schuldhaftentlassung aus den gemeinsamen Darlehen, dass diese durch die finanzierenden Gläubiger(-banken) erfolgt. Denn der die Immobilie übernehmende Ehegatte kann den anderen zwar im Innenverhältnis von den gemeinsamen Verbindlichkeiten freistellen - im Außenverhältnis ist eine derartige Freistellung jedoch unwirksam.

Ich empfehle meinen Mandant*innen daher stets, dass bereits weit vor Abschluss eines notariellen Vertrages, in dem die Trennungs- und Scheidungsfolgen nebst der Grundstücksübertragung geregelt werden sollen, die Banken informiert worden sind und die Frage der Umfinanzierung/ Schuldhaftentlassung geklärt worden ist.

Wenn auch Sie Fragen zur Vermögensauseinandersetzung unter Berücksichtigung einer Immobilie bei Ihrer Trennung haben, stehe ich Ihnen gerne für Fragen in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

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