Eine Frage, die mir immer wieder gestellt wird.

Im Scheidungsverfahren wird neben der Scheidung der Ehe stets der sogenannte Versorgungsausgleich, der Ausgleich der während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften mit durchgeführt, sofern dieser nicht ehevertraglich abbedungen worden ist.
Andere Fragen (Folgesachen), wie nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt, Zugewinn etc. werden nur dann bei Gericht verhandelt, wenn hierzu auch Anträge vorliegen. Dies bedeutet, dass nichts ohne weiteres und "einfach so" vom Gericht angesprochen wird. Fragen, die außergerichtlich nicht geklärt werden konnten, müssen somit rechtzeitig bei Gericht als Antrag mit rechtshängig gemacht werden, damit hierüber auch verhandelt werden kann.
Sind keine weiteren Anträge gestellt und sich alle Beteiligten darüber einig, dass die Ehe geschieden werden soll, spricht man von einer "einvernehmlichen Scheidung". Bei einem solchen Verfahren braucht nur einer der Eheleute einen Anwalt/ eine Anwältin zu beauftragen, der/ die den Scheidungsantrag stellt. Der jeweils andere Ehegatte stimmt dann im Termin dem Scheidungsantrag nur noch zu. Ein Anwalt/ eine Anwältin ist dafür dann nicht nötig.

 Eine wichtige Frage im Zusammenhang mit der Durchführung des Scheidungsverfahrens ist, welche Kosten entstehen und wer diese bezahlt.

Maßgeblich für die Berechnung der Anwaltskosten ist das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).

Die in einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit anfallenden Gebühren berechnen sich dabei auf einen Verfahrenswert, der in jeder Angelegenheit gesondert zu ermitteln ist.

Auch hierfür gibt es rechtliche Grundlagen (z.B. das FamGKG).

Für ein Scheidungsverfahren (nur Scheidung mit Folgesache Versorgungsausgleich) ermitteln sich die Gebühren wie folgt:

Der Verfahrenswert errechnet sich gem. §§ 43 II, 50 FamGKG.

Beispielsfall:

Verdient der Ehemann z.B. 2.600.- € und die Ehefrau 1.500.- € netto, so beträgt der Verfahrenswert für die Scheidung 4.100.- € x 3, mithin 12.300.- €. Hinzu kommt der Wert für den durchzuführenden Versorgungsausgleich mit mind. 1000.- €; im Regelfall je Anrecht 10 % bezogen auf den Wert der Scheidung. Bei z.B. 4 Anrechten wären dies 40 % auf den Wert von 12.300.- €, also 4.920.- €. Der Verfahrenswert beträgt damit insgesamt 17.220.- €.
Hierauf berechnen sich nun die Anwalts- und Gerichtskosten.

Für das gerichtliche Verfahren fallen eine 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 904,80 € und eine 1,2 Terminsgebühr mit 835,20.- €, Post- und Telekommunikationsentgelt (20.- €) sowie 19 % Mehrwertsteuer (334,40.- €) an.

Die Anwaltskosten belaufen sich auf insgesamt 2.094,40 €. Hinzu kommen Gerichtskosten in Höhe von 2 Gebühren, hier mit 638.- €.

Im Scheidungsverfahren trägt jede*r Beteilgte die Anwaltskosten selber, die Gerichtskosten werden gegeneinander aufgehoben, sind also je zur Hälfte zu tragen.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung (nur ein Anwalt) sind sich die Eheleute aus Kostengründen häufig darüber einig, dass die Kosten insgesamt je hälftig getragen werden. Dies ist jedoch eine Vereinbarung, die ausschließlich zwischen den Eheleuten getroffen wird. Im Verhältnis zum Anwalt bleibt der/ die Auftraggeberin für den Kostenausgleich verantwortlich.
Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann auch Prozesskostenhilfe (im Scheidungsverfahren heißt es Verfahrenskostenhilfe) beantragt werden. Über die Möglichkeiten von Verfahrenskostenhilfe werde ich ein anderes Mal berichten.

Im Folgenden habe ich einen Link zu einem Prozesskostenrechner des Anwaltsvereins beigefügt. Dort können Sie die Kosten für das Scheidungsverfahren ggf. selber errechnen:
Prozesskostenrechner

Selbstverständlich berate ich Sie im Rahmen der Mandatsübernahme auch zu den weiteren Kosten anderer ggf. erforderlich werdenden Verfahren wie z.B. Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung, Zugewinn etc..

Immer wieder stellt sich im Rahmen einer Trennung die – berechtigte – Frage, ob und wann genau die Steuerklassen geändert werden müssen und ob noch eine gemeinsame Veranlagung erfolgen kann.

Gemeinsame Veranlagung
Eine gemeinsame Veranlagung ist Ausdruck eines besonderen (steuerlichen) Privilegs der Eheschließung.

Die Wahl der Veranlagungsart hat jedoch nichts mit der Wahl der Steuerklasse zu tun. Denn die Veranlagung entscheidet lediglich darüber, nach welchem (Steuer-) Tarif das Gesamteinkommen der Ehegatten besteuert wird. Welche der gesetzlich vorgesehenen Veranlagungsvarianten dabei zur Anwendung kommt, richtet sich danach, was die Ehegatten einvernehmlich wählen.

Die Wahl der Steuerklassen regeln hingegen die Höhe der geschuldeten (Einkommens-/ Lohnsteuer) Vorauszahlung.


Wenn Kinder aus einer gemeinsamen Beziehung hervorgegangen sind, stellt sich im Rahmen einer Trennung auch immer die Frage, was mit den Kindern ist: bei wem sollen sie wohnen, wie ist das mit dem Umgangsrecht?

Im Familienrecht wird elterliche Sorge, die Frage des Sorgerechts vom Umgangsrecht unterschieden.

Elterliche Sorge beinhaltet die Vermögens- und die Personensorge.

Teil der Personensorge ist das sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht, also die Frage, bei wem sich das Kind aufhalten darf. Bei einer Trennung ist die Frage, bei wem das Kind/ die Kinder künftig leben werden, stets zu klären. In gemeinsamen Gesprächen kann hierzu eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt werden. Nur wenn das nicht gelingt, ist die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens erforderlich.

Inzwischen gibt es eine Vielzahl von unterschiedlichen Lebensmodellen, bei welchem Elternteil sich die Kinder nach einer Trennung aufhalten. Die nach wie vor häufigste Regelung ist die, bei der die Kinder nach einer Trennung bei einem Elternteil leben und den anderen besuchen (vgl. dazu die Ausführungen unten zum Umgangsrecht). Zunehmend wird aber auch das Wechselmodell in den verschiedensten Varianten praktiziert. Dabei leben die Kinder für eine bestimmte Zeit, z.B. für 3 Tage, bei dem einen Elternteil und dann für 4 Tage bei dem anderen. Oder es erfolgt ein wochenweiser Wechsel. Gerade das Wechselmodell erfordert jedoch ein Höchstmaß an Kommunikation zwischen den Eltern, da bei dem jeweiligen Wechsel alles gut aufeinander abgestimmt werden muss: welche Schularbeiten stehen an, welche Klassenarbeiten, gibt es sonst etwas Besonderes zu beachten …?

Weitere wichtige Teile der elterlichen Sorge sind neben der Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts darüber hinaus aber auch die Anmeldung zum Kindergarten, zur Schule, Beantragung eines Ausweises und sonstige behördliche Angelegenheiten sowie Fragen der Gesundheitsfürsorge (Einwilligung zu Operationen).

Auch nach einer Trennung wird die elterliche Sorge von beiden Elternteilen weiterhin ausgeübt. Etwas anderes kann in seltenen Fällen für Kinder aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften gelten. Bei Unstimmigkeiten zu Fragen der Personensorge (Kindergartenanmeldung, Schulanmeldung, Pass etc.) gibt es die Möglichkeit einer sog. Sorgerechtsvollmacht. Mehr und ausführliches dazu finden Sie in meinem gesonderten Beitrag hierzu.

Vom Sorgerecht zu unterscheiden ist das Umgangsrecht.

Das Kind hat einen Anspruch auf Umgangsrecht mit demjenigen Elternteil, bei dem es nicht seinen Lebensmittelpunkt hat.

Zu klären sind daher Fragen zum regelmäßigen Umgangsrecht, wie aber auch die besonderen Ferien- und Feiertage.
Die Ausübung des Umgangsrechts erfordert von den Eltern ein hohes Maß an Kommunikation, wenn es gut gelingen soll.

Auf der Elternebene ist hier eine dem Kindeswohl entsprechende Regelung zu finden. Dabei haben die Eltern - unter Beachtung des Kindeswohls - nahezu "freie Hand" in der Gestaltung.

Die Regelung "alle zwei Wochen von Freitagnachmittag bis Sonntagabend" ist eine typische Regelung aus gerichtlichen Verfahren. Daneben gibt es jedoch eine bunte Palette von individuellen Gestaltungsmöglichkeiten, von denen die Eltern Gebrauch machen können.

Aus meiner anwaltlichen Praxis weiß ich sehr gut, dass es gerade in der Anfangszeit nicht einfach ist, miteinander zu sprechen und gute Lösungen zu finden. Zu viele verletzte Emotionen stehen im Wege. Darüber hinaus vereinfacht auch der anwaltliche Schriftverkehr zu Fragen des Unterhalts oder der Vermögensauseinandersetzung die Kommunikation meist nicht.

Über die Kinder werden Sie jedoch ihr Leben lang miteinander verbunden bleiben. Den/die andere/n Partner/in können und müssen Sie jetzt, da Sie getrennt sind, nicht mehr ändern. Vielmehr gilt es zum Wohle der Kinder pragmatische Lösungen zu finden, damit Sie beide die Kinder auf ihren Lebenswegen begleiten können. Sich bewusst zu machen, dass man auf der Paarebene getrennt ist, jedoch als Eltern für die Kinder ein Leben lang (mit-) verantwortlich bleibt, ist ein guter Schritt für die gemeinsame Interaktion. Wenn es nicht gleich klappt: werfen Sie nicht gleich frustriert die "Flinte ins Korn". Es gibt Elternberatungsstellen, bei denen Eltern gemeinsame Gespräche führen können. Auch systemische Berater können neben therapeutisch begleiteten Gesprächen eine Möglichkeit sein. Manchmal sind es nur ein oder zwei Gespräche, die den Eltern dabei helfen, schwierige Fragen zu reflektieren und einen neuen Umgang damit zu finden. Nicht einfach. Auch das weiß ich aus meiner anwaltlichen Praxis sehr gut. Gerichtliche Verfahren sind allerdings in Fragen von Umgangs- und Sorgerecht das letztmögliche Mittel der Wahl. Denn, auch dies zeigt die Erfahrung, die notwendige Kommunikation, die dann bereits schon in erheblichem Maße gestört ist, lässt sich durch Verfahren, in denen man dem/der anderen Unfähigkeit zum Umgang mit dem Kind vorwirft, nicht "auf Knopfdruck" wieder herstellen.

Sollten Fragen zum Umgangs- oder Sorgerecht bestehen, leiten Sie also frühzeitig die notwendigen Schritte ein.

Elternberatungsstellen finden Sie zum Beispiel hier:

https://www.diepholz.de/buergerservice/verwaltung/elternberatungsstelle-diepholz-1002359-21750.html

https://www.caritas.de/glossare/trennungs-und-scheidungsberatung

 

Gerne bin auch ich bei weiteren Fragen für Sie da. Rufen Sie mich dazu einfach an.

Teil 1: Selbstbewusst verhandeln: oder worum geht es beim Verhandeln eigentlich?

Als Rechtsanwältin, aber auch als Mediatorin steht eins ganz eindeutig im Mittelpunkt: verhandeln. Verhandelt wird dabei nicht nur – im Übrigen sehr formalisiert – vor Gericht, sondern auch mit den weiteren Beteiligten: den anderen Anwälten, der „Gegenpartei“, mit den Medianten im Mediationsverfahren, aber auch mit den eigenen Mandanten. Verhandeln ist also im wahrsten Sinne des Wortes mein tägliches Geschäft. Und ich sollte wissen, wie es geht. Nun lernt man in der juristischen Ausbildung zwar viel über die Anwendung von Recht, aber nichts darüber, wie gut verhandelt wird. Und so habe ich mich in den Jahren meiner Berufstätigkeit selber mit diesem Thema befasst, um (nicht nur) meine eigene Verhandlungsmethode zu reflektieren und zu verbessern. Insbesondere die Ausbildung zur Mediatorin, wie aber auch das sich daran anschließende Masterstudium waren hierzu angesichts der dort vermittelten Methoden zur Kommunikation und Führung überaus hilfreich. Als Anwalt lernt man, Sachverhalte klar zu strukturieren und mitzuteilen. Aber wie sich die Art und Weise meiner Kommunikation und des eigenen Verhaltens auf die Menschen und letztlich damit auch auf das Ergebnis einer Verhandlung auswirken, lernt man nicht. Auch nicht, warum man sich unbewusst gern in einer bestimmten Art und Weise verhält, die letztlich Einfluss auf die Kommunikation und damit auch den Verhandlungspartner nimmt. Es gibt also unzählig viele Faktoren, die das Führen einer Verhandlung, welche immer das auch sein mag, beeinflussen.

Mit meiner Beitragsreihe „Selbstbewusst verhandeln“ gebe ich die Möglichkeit, die eigene Verhandlungstechnik zu reflektieren und zu verbessern. Sie sind also herzlich eingeladen, weiter zu lesen.

Denn: wann haben Sie das letzte Mal verhandelt? Heute nach dem Aufstehen mit den Kindern, welche Kleidung sie tragen oder was genau an gesunden Dingen sie zum Frühstück essen sollen? Oder mit ihrem Lebenspartner / ihrer Lebenspartnerin, darüber, ob und welche Einsparungen angesichts der gerade stattfindenden Energiekrise im Haushalt erfolgen sollen? Mit ihren Kollegen über die Frage, wer wann in den Urlaub gehen kann? Mit ihrem Vorgesetzten über eine Gehaltserhöhung oder andere Anerkennungen ihrer geleisteten Mehrarbeit?

Sie sehen: es ist nicht immer der „Millionendeal“, den es zu verhandeln gilt. Verhandlungen finden jederzeit im Alltag statt. Vielfach, ohne dass wir uns dessen bewusst sind. Und gleichwohl tun wir es: verhandeln.

Aber wie genau verhandeln wir? Was ist uns dabei wichtig? Worauf kommt es an, damit wir unsere Ziele erreichen können?
Auf den ersten Blick unscheinbare, einfache Fragen. Aber schon die Frage, was beim Verhandeln für uns wichtig ist, ist interessant.
Was also ist für Sie wichtig?

Wertschätzung, Respekt, Vertrauen? Gemeinsam am Ziel arbeiten, Teamwork oder lieber Challenge mit Konkurrenz statt Kooperation? Gemeinsame, tragfähige Ergebnisse oder besser das Erreichen des eigenen Ziels um jeden Preis? Strategisches Denken und Handeln, nachdenken, hartnäckig sein, klare Ziele haben und verfolgen, Diversität, zuhören, miteinander reden, Freude am Erfolg?
Sie sehen anhand der Beispiele, dass die Antworten vielschichtig sein können. In welchen Aussagen finden Sie sich wieder oder welche anderen, bislang nicht mit aufgeführten, sind Ihnen persönlich wichtig? Machen Sie doch einfach mal eine Liste für sich. Und wir schauen in den weiteren Beiträgen, was sich hinter den Begriffen verbergen mag und was das mit verhandeln zu tun hat.

In diesem Sinne: bis bald!

Teil 2: Selbstbewusst verhandeln: Die Bedeutung von Selbst- und Fremdwahrnehmung

Nachdem wir uns nach dem ersten Teil einen ersten, kleinen Überblick darüber verschafft haben, was uns selber beim Verhandeln wichtig ist, was uns (mit) leitet, stellt sich natürlich die Frage, wie das mit den Menschen sein mag, mit denen wir verhandeln. Denn verhandeln ist ja keine „Einbahnstrasse“. Beim Verhandeln trete ich in Kontakt mit meinen Mitmenschen. Dabei kommunizieren wir auf vielfältige Weise: mit Worten, der Körpersprache, aber auch durch Handlungen oder dem, was nicht gesagt oder getan wird.

Konversation

Die Fragen, die sich also stellen sind: wie ist es mit mir? Wie gut kann ich mich selber wahrnehmen? Meine Gedanken, meine Gefühle, Worte und Handlungen? Wie bewusst nehme ich mich selber wahr? Wie bewusst kann ich in den Kontakt, in Verhandlung mit dem anderen gehen?
Nur wenn ich selber ein gutes Gefühl für mich selber entwickelt habe, meine Gefühle beobachten kann, mir meiner Gedanken bewusst bin, kann ich auch die rechten Worte und die rechte Handlung zur rechten Zeit finden. Und nur dann, wenn ich mir meiner selbst bewusst bin, ein gutes Gefühl für mich entwickelt habe, kann ich auch den anderen Menschen gut wahrnehmen. Denn egal in welcher Situation: mein „Gegenüber“ ist stets ein Mensch und wird es auch bleiben. Auch wenn so manche Äußerung, manches Verhalten als „unmenschlich“ oder wenig mitfühlend erscheinen mag. Auch mein Mitmensch, mein Verhandlungspartner wird in seinem Handeln, bei der Wahl seiner Worte, von seinen Gefühlen und Gedanken geleitet. Ist er sich dessen bewusst? Oder geht er eher intuitiv in die Situation und lässt sich „von seinen Gefühlen und der Gesamtsituation“ leiten?

Wenn wir also mit dem anderen verhandeln, ist es gut, sich zu vergegenwärtigen, dass neben der Rolle, die man zu dem Zeitpunkt innehat (Vater, Mutter, Partner*in, Chef*in, Mitarbeiter*in usw.), man selber, aber auch der andere in erster Linie eins ist: Mensch. Mit allem was dazu gehört. Und wir können uns sicher sein, dass all die Anteile, die ich in mir trage, auch der andere in sich trägt. Allerdings in anderer „Zusammensetzung“. Schließlich ist der andere „anders“ und nicht wie ich.

So erklärt sich auch dieses bestens bekannte Bild vom Eisberg, bei dem im wahrsten Sinne des Wortes sichtbar wird, was uns beim Verhandeln mit dem anderen verborgen bleibt und was nicht:

Selbstbewusstsein 2 Ebenen

Für mich ist es mit meinem Wissen heute schon erstaunlich, dass Menschen sich überhaupt verstehen und Ziele erreichen können.
Miteinander reden, einander verstehen und dabei auch noch – ggf. unterschiedliche - Ziele erreichen, wie es beim Verhandeln häufig der Fall ist, ist gar nicht so einfach. Denn schließlich können wir ja kaum davon ausgehen, dass alle in der Kommunikation und Wahrnehmung fachlich geschult und geübt sind und sich dabei auch noch eher kooperativ statt kompetitiv verhalten.
Wie wir die Kommunikation in der Interaktion verbessern, schulen können, werde ich in den nächsten Beiträgen mit Ihnen näher betrachten und dabei unterschiedliche Modelle zur Analyse vorstellen.

Ich freue mich, wenn Sie dann wieder dabei sind.

Im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit werde ich gerade, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind vielfach danach gefragt, ob ggf. die Übertragung der elterlichen Sorge auf nur einen Elternteil in Betracht kommen könnte, so dass letztlich derjenige, bei dem sich die Kinder befinden, die elterliche Sorge alleine ausüben kann.

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss v. 29.04.2020, XII ZB 112/19) zum Sorgerecht darauf hingewiesen, dass die Übertragung der elterlichen Sorge gem. § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf einen Elternteil dann ausscheidet, wenn unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dem Kindeswohl durch die Wahl eines milderen Mittels entsprochen werden kann.

Im Rahmen einer Trennung besteht neben unterhaltsrechtlichen Fragen häufig auch Klärungsbedarf bezüglich der Vermögensauseinandersetzung, insbesondere bei im Miteigentum stehenden Immobilien.

Bei der Frage der Vermögensauseinandersetzung wird im Familienrecht zwischen Ansprüchen auf Zugewinnausgleich und der Auseinandersetzung einer im Miteigentum stehenden Immobilie unterschieden.

Zugewinnausgleichsansprüche sind stets auf eine Geldzahlung gerichtet. Derjenige, der während der Ehezeit einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, ist dem anderen zum Ausgleich verpflichtet.

In § 1373 BGB ff. ist geregelt, was unter Zugewinn zu verstehen ist und wie der Ausgleich zu erfolgen hat.

Die sog. gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, wenn keine testamentarische oder erbvertragliche Regelung zur Frage der Erbfolge vorliegt.

In den §§ 1924 ff. BGB hat der Gesetzgeber hierzu genaue Regelungen getroffen. Danach stellt sich das gesetzliche Erbrecht der Verwandten in Form eines Parentel- oder Ordnungssystem dar:

Danach sind Erben

  1. Ordnung: die Abkömmlinge (Kinder) des Erblassers
  2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
  3. Ordnung: Großeltern u. deren Abkömmlinge
    die Erben der 4. und 5 Ordnung (Urgroßeltern und weitere entfernte Verwandte) spielen in der Praxis eine eher untergeordnete Rolle.

Innerhalb der 1. bis 3. Ordnung gilt: "Erben nach Stämmen".

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten (der ja "nur" angeheiratet ist und damit nicht Verwandter i.S.d. §§ 1924 ff. BGB) richtet sich hingegen nach § 1931 BGB i.Vm. den güterrechtlichen Vorschriften des Familienrechts (§ 1371 BGB). Bei der gesetzlichen Erbfolge ist es daher entscheidend, ob eine güterrechtliche Regelung zwischen den Eheleuten z.B. im Rahmen eines Ehevertrages vorgenommen worden ist.

Ein kleiner Beispielfall soll die gesetzliche Erbfolge bei Bestehen einer Ehe verdeutlichen:

Ein Ehemann hinterlässt seine Frau und vier Kinder.
Wer erbt, wenn auch noch die Eltern des Erblassers und ein Bruder leben?
Ist kein Testament vorhanden gilt die gesetzliche Erbfolge.

Da Abkömmlinge (Erben erster Ordnung) neben der Ehefrau vorhanden sind, sind die Eltern oder gar der Bruder von der Erbfolge ausgeschlossen.
Erben sind nur die Ehefrau und die Kinder - als sog. Miterbengemeinschaft. Da die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, ergeben sich folgende Erbquoten: Die Ehefrau erbt neben den Kindern zu 1/2; die Kinder zu je 1/8.

Die Erbschaft geht als Ganzes (Universalsukzession) auf die Erbengemeinschaft über. Dies bedeutet, dass nicht "der eine dies und der andere das" bekommt - vielmehr gehört "allen alles" - entsprechend der jeweiligen Erbquote.

Eine Miterbengemeinschaft ist daher im Regelfall auf Auseinandersetzung des ererbten Vermögens gerichtet. Befindet sich neben Geldvermögen (was leicht zu teilen ist), auch ein Haus im Nachlass, so kann dies dazu führen, dass die Immobilie veräußert werden muss, um die Miterben entsprechend ihrer Quoten zu befriedigen. Wie man sich unschwer vorstellen kann, ist dies gerade bei älteren Ehepartner*innen, die vergessen haben, ein Testament zu errichten, ein unglücklicher Zustand. Denn der/ die verbleibende Ehepartner*in ist womöglich wirtschaftlich nicht in der Lage, die Kinder auszuzahlen, so dass er/sie aus dem Haus ausziehen muss.
Mag die Situation mit den eigenen Kindern schon schwierig sein so ist diese noch unglücklicher, wenn nichteheliche Kinder ggf. aus anderen Beziehungen vorhanden sind: das Interesse ist dann dort zumeist auf Auseinandersetzung und damit "Auszahlung" des Erbteils gerichtet.

Eine testamentarische Regelung könnte hier helfen, Konflikte zu vermeiden und wirtschaftliche Klarheit verschaffen.

Der vorstehende Fall zeigt die Erbfolge bei Bestehen einer Ehe.
Heute leben jedoch viele Partner*innen in einer nichtehelichen Beziehung, aus der ggf. auch gemeinsame Kinder hervorgehen.

Ist kein Testament vorhanden erbt der/ die überlebende Partner*in nichts. Nur die Kinder würden dann aufgrund der gesetzlichen Erbfolge (zu je gleichen Teilen) erben. Ein Umstand, den nur wenige Paare - auch nach Trennung und Scheidung - bedenken. Hier ist, gerade wenn ggf. eine gemeinsame Immobilie vorhanden ist und die Partner*innen schon hierüber als Miteigentümer verbunden sind, dringender Regelungsbedarf, um dem/der anderen Partner*in das Leben nicht zu schwer zu machen ...

Sie haben nach den vorstehenden Ausführungen Fragen zur erbrechtlichen Gestaltung? Sprechen Sie mich einfach an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit mir.

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Anwaltskanzlei Ivonne Beneke
Am Marktplatz 6
28844 Weyhe

Tel: (04203) 707 55 0
E-Mail: kanzlei@kanzlei-beneke.de

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